Mit der Verabschiedung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches 2001 und Inkrafttreten der Werkstättenmitwirkungsverordnung vom 25.06.2001 wurde bundesweit die Mitwirkung in Werkstätten erstmalig auch gesetzlich geregelt.
Der Werkstattrat vertritt die im Arbeitsbereich Beschäftigten, aber auch die Interessen der Teilnehmer im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Er hat in verschiedenen Bereichen ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Unterstützt wird der Werkstattrat durch eine Vertrauensperson.
Wir stellen unseren neu gewählten Werkstattrat vor:
